Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.09.2016

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.06.2016 - I-15 W 367/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31465
OLG Hamm, 29.06.2016 - I-15 W 367/15 (https://dejure.org/2016,31465)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2016 - I-15 W 367/15 (https://dejure.org/2016,31465)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - I-15 W 367/15 (https://dejure.org/2016,31465)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügungspflicht eines vom Makler für einen Kaufinterssenten angeforderten notariellen Vertragsentwurfs

  • ra.de
  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Hinweispflicht des Maklers über Kostenpflicht eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bevollmächtigung; Makler; Auftragserteilung; Notar

  • rechtsportal.de

    Verfügungspflicht eines vom Makler für einen Kaufinterssenten angeforderten notariellen Vertragsentwurfs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinweispflicht des Maklers: Notarieller Kaufvertragsentwurf ist kostenpflichtig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Missglückter Grundstückskauf - Notar, Kaufinteressent und Makler streiten um die Kosten eines notariellen Vertragsentwurfs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundstückskaufinteressent als Kostenschuldner einer Entwurfsgebühr

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gescheiterter Grundstückskauf: Kaufinteressent muss Notarkosten trotz fehlender Beauftragung aufgrund von Änderungswünschen tragen - Keine Kostenpflicht bei Übermittlung der Änderungswünsche an Makler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 246
  • NZM 2017, 156
  • FGPrax 2016, 279
  • BauR 2017, 1086
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 17.06.2014 - 32 Wx 213/14

    Kostenschuldnerschaft hinsichtlich der Entwurfsgebühr bei einem allein vom Makler

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2016 - 15 W 367/15
    Zwar kann eine Kaufvertragspartei, die dem Makler zunächst keinen Auftrag zur Einholung eines Kaufvertragsentwurfes erteilt hatte, nach den Umständen des Einzelfalls durch spätere Entgegennahme und Veranlassung von Änderungen bei dem Notar eine Genehmigung des durch den vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages erteilen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 32 Wx 213/14 Kost -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19

    Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor

    b) Nichts Anderes ergibt sich aus den von dem Landgericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2017, 246) und - als Vorinstanz - des Landgerichts Münster (Beschluss vom 3. August 2015 - 5 OH 28/14, BeckRS 2016, 20663).
  • OLG Nürnberg, 16.11.2020 - 8 W 3216/20

    Grundstücksmakler als Kostenschuldner für Erstellung des notariellen Kaufvertrags

    Denn schon nach allgemeinen Grundsätzen stellt der bloße Auftrag an den Makler zur Vermittlung eines Kaufvertrags noch keine Bevollmächtigung dar, einen kostenpflichtigen Entwurf in Auftrag zu geben (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 246 Rn. 32; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl., § 29 Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 22.09.2020 - 8 W 3216/20

    Makler als Schuldner von Notarkosten

    Denn schon nach allgemeinen Grundsätzen stellt der bloße Auftrag an den Makler zur Vermittlung eines Kaufvertrags noch keine Bevollmächtigung dar, einen kostenpflichtigen Entwurf in Auftrag zu geben (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 246 Rn. 32; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl., § 29 Rn. 7).
  • LG Köln, 28.04.2020 - 11 OH 27/19

    Notarkostenrechnung - Verfristung Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Insbesondere § 17 FamFG findet auf Ausschlussfristen keine Anwendung (OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2016, 15 W 367/15; Keidel/ Sternal , FamFG, 20. Aufl., 2020, § 17, Rn. 7).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.2016 - V ZB 69/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38638
BGH, 15.09.2016 - V ZB 69/16 (https://dejure.org/2016,38638)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - V ZB 69/16 (https://dejure.org/2016,38638)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - V ZB 69/16 (https://dejure.org/2016,38638)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 14 Nr 6 AufenthG, § 32 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG
    Abschiebungshaftanordnung bei Fluchtgefahr: Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeuges als Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Verhaltens eines Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs als konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

  • rewis.io

    Abschiebungshaftanordnung bei Fluchtgefahr: Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeuges als Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6
    Abschiebung, Abschiebungshaft, Widerstand, Fluchtgefahr, Entziehungsabsicht, Haftgründe, Flugzeug, Luftfahrzeug, Haftanordnung, Pilot, Flugkapitän

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6
    Einordnung des Verhaltens eines Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs als konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de

    Einordnung des Verhaltens eines Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs als konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verbale Ablehnung der Rückführung gegenüber dem Piloten: Konkreter Anhaltspunkt für Fluchgefahr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - und die Randale im Flugzeug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 336
  • FGPrax 2016, 279
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 6, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 16).
  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16

    Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bei Entziehen der Abschiebung des Ausländers in

    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG beschriebenen Fallgruppen (Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn. 4).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 28/20

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des

    (a) Ein sonstiger konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF kann auch ein Verhalten des Betroffenen sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn. 6, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, juris Rn. 16).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 33/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Antrags auf

    Vielmehr kann es sich bei der Vorbereitungshandlung auch um ein Verhalten des Ausländers handeln, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn. 6) oder durch die Nichtpreisgabe des Aufenthalts eines Familienmitglieds, das aber mit abgeschoben werden muss, die Abschiebung der Familie insgesamt zu verhindern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - XIII ZB 1/19, InfAuslR 2020, 240 Rn. 16).
  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18

    Vorübergehendes Verbergen eines Ausländers als ein konkreter Anhaltspunkt für das

    Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 4).
  • AG Frankfurt/Main, 03.06.2019 - 934 XIV 898/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az.: V ZB 69/16; s. auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.12.2017, Az.: 2-29 T 277/17) kann passiver Widerstand im Rahmen der geplanten Rückführung einen Haftgrund darstellen.

    Es genügt jedes Verhalten des Ausländers, das darauf zielt, von der Beförderung ausgeschlossen zu werden, selbst auch passiver Widerstand, dessen Erfolg die Ablehnung bzw. die Unmöglichkeit der Beförderung nach sich zieht (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 15.09.2016, V ZB 69/16 - juris).

  • BGH, 11.04.2019 - V ZB 105/18

    Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG bei vorübergehenden

    Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 4; Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5).
  • AG Paderborn, 29.03.2019 - 11 XIV (B) 61/19
    Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (BGH Bschl. v. 15.09.2016, V ZB 69/16; BT-Drucks. 18/4097, S. 34).

    Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht kann auch ein Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (BGH Bschl. v. 15.09.2016, V ZB 69/16; BT-Drucks. 18/4097, S. 34).

  • BGH, 22.10.2020 - XIII ZB 33/19

    Berichtigung des Tenors des Senatsbeschlusses

    Vielmehr kann es sich bei der Vorbereitungshandlung auch um ein Verhalten des Ausländers handeln, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn. 6) oder durch die Nichtpreisgabe des Aufenthalts eines Familienmitglieds, das aber mit abgeschoben werden muss, die Abschiebung der Familie insgesamt zu verhindern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - XIII ZB 1/19, InfAuslR 2020, 240 Rn. 16).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 6/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen wegen

    Ein sonstiger konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF kann deshalb auch ein Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (BT-Drucks. 18/4097, S. 34; BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn. 6).
  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 81/17

    Haftanordnung zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 76/19

    Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft

  • LG Paderborn, 02.02.2018 - 5 T 386/17

    Verlängerung der Sicherungshaft eines Betroffenen bei Vorliegen von Haftgründen

  • LG Münster, 01.02.2017 - 5 T 785/16

    Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen hinsichtlich Verletzung

  • AG Frankfurt/Main, 20.08.2019 - 934 XIV 1443/19
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